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Statuten

 

  Statuten Verein "Esel in Not (CH)"          

 

1.     Name und Sitz

Unter dem Namen „Esel in Not“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB, der politisch und konfessionell neutral ist, mit Sitz in Hüttikon ZH.

 

 

2.     Zweck

Der Zweck des Vereins ist, zum Wohlergehen von Not leidenden Eseln und Maultieren beizutragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-           Aufnahme und Pflege vernachlässigter, misshandelter oder kranker Esel oder Maultiere auf den Eselhof;

-           generelle Hilfe bei Tierschutzfällen (beispielsweise, wo für Esel bzw. Maultiere rasches Handeln notwendig ist);

-           Aufklärung über eine tiergerechte Haltung für Esel bzw. Maultiere;

-           Betreuung der Esel bzw. Maultiere auf dem Eselhof bis ans Lebensende oder bis ein neuer tiergerechter Platz für einen Esel bzw. für ein Maultier gefunden wird.

 

 

3.     Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Gönnermitgliedern und Paten.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen.

Als Spender oder Spenderin wird bezeichnet, wer ein Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins durch Zahlung einer Spende zu unterstützen. Spender und Spenderinnen treten nicht in die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ein und haben kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung.

Ein Pate oder eine Patin erhält einen ausgewählten Patenesel und hat freies Besuchsrecht. Auch Paten oder Patinnen haben keinen Mitgliederstatus und kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung.


 

4.     Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt Fr. 50.-- (bzw. € 40.--). Die Mitgliederbeiträge werden jeweils auf den 1. Januar des kommenden Jahres fällig.

 

 

5.     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-        bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-        bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf das Jahresende möglich und muss spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Vereinsversammlung ohne Angabe von Gründen vom Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

6.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Vereinsversammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder sollen sich für die Interessen des Vereins einsetzen und alles unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

 

 

7.     Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

- die Vereinsversammlung

- der Vorstand

- die Revisoren.


 

8.     Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung obliegen folgende unentziehbare Aufgaben:

a)     Festsetzung und Änderung der Statuten.

b)     Wahl bzw. Abberufung des Vorstandes, sofern dieser nicht mehr in der Lage ist, den Verein zu leiten oder persönliche Interessen in den Vordergrund stellt.

c)     Wahl der Rechnungsrevisoren.

d)     Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes.

e)     Beschluss über die Auflösung oder Fusion des Vereins.

f)       Beschluss in allen Fragen, die der Vereinsversammlung nach Gesetz, Statuten oder Vorstandsbeschluss vorgelegt werden.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und muss vom Vorstand mindestens 14 Tage zum Voraus mittels Einladungsschreiben und Traktandenliste angekündigt werden. Datum und Ort der Versammlung werden durch den Vorstand festgelegt. Es wird ein Protokoll geführt.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst diese Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Abweichend davon bedürfen Statutenänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Abberufung des Vorstandes der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

An den Versammlungen wird offen abgestimmt, es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. Er/sie hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

 

 

9.     Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus maximal 5 Personen und wird durch die Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist befugt, die Arbeitsleistungen seiner Mitglieder oder Dritter zu entschädigen, falls die finanzielle Lage des Vereins dies gestattet.


 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt an ein verbleibendes Vorstandsmitglied erklären. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 30 Tage nach Eingang wirksam. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand trifft sich auf Einladung durch den/die Präsidenten/in oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

 

 

10. Rechnungsrevisoren/innen

Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung, führen jährlich mindestens eine Revision durch und erstatten dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

11. Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

-     Mitgliederbeiträge

-     Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern sowie von Paten und Patinnen

-     Spenden, Schenkungen, Legate und andere Zuwendungen.

 

 

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 


 

13. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Vereinsversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Hauptsponsorin Humanatura Stiftung, Egolzwil, bei deren Verzicht oder Fehlen, an eine andere Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

 

 

14. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

 

 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Gründerstatuten vom 9. März 1997 und treten sofort in Kraft.

 

 

 

Küsnacht, den 5. August 2009